FAQ
Die Grenzen zwischen den Disziplinen Kranken-, Alten- und Kinderkrankenpflege werden durchgängiger. Immer mehr Patient*innen mit Alterserkrankungen werden zeitweise in Kliniken betreut, Bewohner*innen in Pflegeeinrichtungen weisen immer differenziertere und komplexere Krankheitsbilder auf. Durch die vermittelten Kompetenzen können Sie diese zukünftigen Herausforderungen mitgestalten. Die neue Pflegeausbildung ermöglicht es Ihnen, in den verschiedenen Pflegebereichen zu arbeiten, sich breiter in der Pflege aufzustellen, Ihre Entscheidungskompetenz zu erhöhen und Ihre Aufstiegschancen zu verbessern.
Generalistik bedeutet also, dass seit dem Ausbildungsjahr 2020 die bisherigen Ausbildungsberufe in der Pflege (Krankenpflege, Altenpflege und Kinderkrankenpflege) zu einer einheitlichen Pflegeausbildung zusammengeführt wurden. Die ersten beiden Jahre werden gemeinsam absolviert, im 3. Ausbildungsjahr haben die Schüler*innen die Möglichkeit, sich auf Wunsch für die beiden Spezialisierungswege „Altenpflege“ oder „Kinderkrankenpflege“ zu entscheiden und dort ihren Abschluss zu machen.
WICHTIG ZU WISSEN:
Sie benötigen zwei Verträge (sowohl für die dreijährige, als auch für die einjährige Ausbildung): Einen Schulvertrag mit der Berufsfachschule und einen Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung!
Umfassende Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Schulen und Pflegelehrkräfte/Schulleitung wurden berücksichigt.
Alle pflegeberuflichen Ausbildungen, die noch 2019 begannen, können und werden nach altem Recht (Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz) abgeschlossen und werden auch die hergebrachten Abschlussbezeichnungen verwenden. Sie sind den Pflegefachkräften, die nach dem PflBG ausgebildet werden, (für alle Tätigkeiten in der Altenpflege) gleichgestellt.
Nur der Abschluss der generalistischen Ausbildung (Abschluss Pflegefachfrau*mann) ist EU-weit anerkannt. Da es in fast allen anderen EU-Ländern weder die eigenständige Ausbildung in der Altenpflege, noch in der Kinderkrankenpflege gibt, kann auch hier keine Anerkennung erfolgen.
Zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ein Link zum Bundesgesundheitsministerium oder beim Bundesanzeigen Verlag.
Das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Beratung zur generalisitischen Pflegeausbildung für Interessierte, Pflegeeinrichtungen und Pflegeschulen.
Allgemeine Infos zur neuen Ausbildung aus dem Ministerium findne Sie hier.
Die Finanzierung ist geregelt über das Pflegeberufegesetz. Für die Auszubildenden ist neu, dass mit der generalistischen Ausbildung kein Schulgeld mehr entrichtet werden muss, auch nicht an Privatschulen. Und: ALLE Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung. An der Pflegeausbildung werden alle bisherigen Kostenträger (Krankenhäuser, alle ambulanten, stationären, teilstationären Altenpflegeeinrichtungen sowie das Land und die Pflegeversicherung) beteiligt. Durch ein Umlageverfahren bezahlen alle Einrichtungen in den umlagefinanzierten Ausgleichsfonds ein, gleich ob sie ausbilden oder nicht. Die neu gegründete Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH verwaltet den Ausgleichsfonds und veranlasst die Einzahlungen und Ausgleichszuweisungen.
Während die generalistische Pflegeausbildung zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik befähigt, soll der neue Pflegestudiengang „Pflegefachmann*frau B.A.“ den Transfer zwischen Praxis und wissenschaftlichen Erkenntnissen schaffen und die Pflege dadurch fördern und voranbringen. Das Studium umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule und Praxiseinsätze im Umfang von über 2.100 Stunden in Einrichtungen der ambulanten und stationären Akut- und Langzeitpflege. Inklusive der Praxiseinsätze umfasst das Stuidum mehr als 4600 Stunden.
Das Studium ist generalistisch gestaltet und bietet keine Möglichkeit zur Spezialisierung. Zugangsvoraussetzungen bestimmen die landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulzugang. Das Pflegestudium soll neue Karrieremöglichkeiten und Aufstiegschancen eröffnen.
Bis 2031 werden die Studiengänge nun in den Regelbetrieb der Hochschulen überführt. Hochschulen werden künftig ohne die Kooperation mit Berufsfachschulen ausbilden und mit Praxisbereichen direkt kooperieren. Die Einsatzorte müssen eine qualifizierte Praxisanleitung und Begleitung garantieren. Wie ist derzeit noch offen, etwa welche Anforderungen dann an die Praxisanleitung gestellt werden.
Mit dem Ausgleichsfonds sollen nun auch kleine Einrichtungen und ambulante Dienste an der Ausbildung beteiligt werden, die bis dato noch nicht ausgebildet haben. Der organisatorische Mehraufwand kann an die Pflegeschulen delegiert werden. Durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen in einem Ausbildungsverbund können alle geforderten Praxiseinsätze der Auszubildenden gewährleistet werden.
In der Regel absolviert der Auszubildende mehr als die Hälfte seiner praktischen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb. Der Rest wird in Einsätzen anderer Fachrichtungen abgegolten (siehe auch Ablauf der Ausbildung). Die Einsätze der Auszubildenden werden in Ausbildungsplänen abgebildet, um eine vollständige und planbare Ausbildung zu garantieren. Und zwar zu Beginn der Ausbildung. Sollte sich der*die Schüler*in entscheiden, im dritten Jahr einen anderen Weg einzuschlagen, muss das im Ausbildungsplan berücksichtigt werden. Der Ausbildungsplan ist Teil des Ausbildungsvertrages und stellt die zeitliche Koordinierung der praktischen Einsätze für den einzelne*n Auszubildende*n über die drei Ausbildungsjahre hinweg dar.
Neben dem Rahmenlehrplan, der von einer Fachkommission erarbeitet wurden, gibt es auch Rahmenausbildungspläne, die die Träger der praktischen Ausbildung unterstützen sollen. Link zu den Lehr- und Ausbildungsplänen: http://www.isb.bayern.de/berufsfachschule/uebersicht/
Hilfe für Kooperationsvereinbarungen
Das Ministerium stellt seit längerem umfangreiche Informationen zur neuen Pflegeausbildung bereit. Unter www.pflegeausbildung.bayern.de finden Interessierte alles zur Ausbildung, Finanzierung und Karriere. Unter dem Link www.generalistik.bayern.de stehen fachliche Informationen rund um die Einführung des neuen Pflegeberufegesetzes bereit. Nun stellt die Behörde unter diesem Link auch einen Musterkooperationsvertrag zur Verfügung. "Wir empfehlen den Pflegeschulen, Trägern und weiteren Einrichtungen der praktischen Ausbildung, Kooperationsvereinbarungen im Ausbildungsverbund zu schließen. Diese Vereinbarungen sollen die Zusammenarbeit erleichtern, den bürokratischen Aufwand verringern und Transparenz schaffen. Sinnvoll ist es auch, wenn die Pflegeschulen die Koordination der praktischen Ausbildung übernehmen. So können die Einsätze in Theorie und Praxis sinnvoll aufeinander abgestimmt werden," betont Gesundheitsministerin Huml. Darüber hinaus wurde eine Datenbank aufgebaut, auf der alle Kontaktdaten aller Träger der praktischen Ausbildung und aller Pflegeschulen abrufbar sind.
2020 wurde die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann eingeführt. Im Rahmen der neuen Ausbildung erfährt die Praxisanleitung eine deutliche Aufwertung. Dies kommt auch in der Erweiterung des Umfangs der Weiterbildung Praxisanleitung auf 300 Unterrichtseinheiten zum Ausdruck. Mit diesem Lehrgang erfüllen Sie die Voraussetzungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum neuen Pflegeberufegesetz und bereiten sich auf Ihr neues und erweitertes Aufgaben- und Rollenprofil vor.
Das Pflegeberufegesetz gilt seit dem 1. Januar 2020. Die HWA mit seinen 5 Pflegeschulen in ganz Bayern beginnt jeweils im September mit der Pflegeausbildung.
Wie bisher für die herkömmlichen Pflegeausbildungen wird auch die generalistische Pflegeausbildung über die Weiterbildungsförderung der Arbeitsagenturen und Jobcenter getragen. NEU ist, dass die vollständige (bis zu dreijährigen) Ausbildung die Regel wird.
Die generalistische Ausbildung dauert 3 Jahre in Vollzeit, bis zu 5 Jahre in Teilzeit. Wir bieten nach PflBG ab dem Schuljahr 2021/2022 Verkürzungen/den Einstieg ins 2. Ausbildungsjahr an. Sprechen Sie uns gerne zu Verkürzungsmöglichkeiten an.
Bereits zu Beginn der Ausbildung können Sie sich mit der Wahl Ihrer Ausbildungseinrichtung und des sog. Vertiefungseinsatzes für einen Weg entscheiden. Das hat aber keinen Einfluss auf die spätere Berufstätigkeit. Auch die Entscheidung über das 3. Ausbildungsjahr steht damit nicht von Beginn an fest, Sie können sich im letzten Drittel des 2. Ausbildungsjahres für den finalen Weg entscheiden. Bis dahin hat jede*r Auszubildende bereits alle nötigen Einsatzbereiche einmal kennengelernt und kann sich dann entscheiden, ob er den gewählten Weg weiter beschreiten möchte oder sich noch für eine andere Fachrichtung entscheiden möchte. Ihnen stehen damit alle Wege offen, gleich bei welcher Einrichtung Sie Ihre praktische Ausbildung absolvieren. Die gesonderten Abschlüsse in der Altenpflege und Kinderkrankenpflege werden dann 2026 vom Bundestag evaluiert und dann wird entschieden, ob die Regelung beibehalten oder aufgehoben wird. Kurz: Für welchen Weg werden sich Pflegeschüler*innen künftig entscheiden und lohnt sich die Beibehaltung der Sonderwege?
Gut zu wissen
Die max. Ausbildungsdauer von 5 Jahren gilt auch weiterhin. Das heißt, mit dem letzten klassischen Ausbildungsgang (Start 2019), liegt die letztmalige Abschlussmöglichkeit im Jahr 2024. Um die begonnene Ausbildung zu beenden, können Sie bis zum 31.12.2024 in diesen Auffangklassen Ihre Ausbildung beenden. Näheres regeln die Länder. Wir halten Sie informiert!
Bei der generalistischen Ausbildung ist nach dem zweiten Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung angesetzt. In Bayern dient die Zwischenprüfung der Beurteilung der aktuellen Kompetenzentwicklung, was auch die Entscheidung für die Wahl im 3. Ausbildungsjahr beeinflussen kann.