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Zusammengefasste Information zur Weiterbildungsverpflichtung Praxisanleitung

Mit Schreiben vom 02.07.2020 informierte das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege über die Anwendung der „Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (EpiGesAusbSichV).  Dieses sieht vor, dass „befristet bis zum 30. Juni 2021 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen [kann], deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden kann.“

Auf unsere Rückfrage hin, verdeutlichte das StMGP nochmals die derzeit geltenden Regelungen für die Weiterbildung zur Praxisanleitung in Bayern und die Fristen in Bezug auf die EpiGesAusbSichV.


Demzufolge gilt in Bezug auf die Grundlagen der Weiterbildung Praxisanleitung:

  • Es gibt in Bayern derzeit keine staatliche Vorgabe, wie die Weiterbildungsverpflichtung für die Praxisanleiter*innen gemäß § 4 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in den Bereichen der Altenpflege und der ambulanten Pflege umzusetzen ist. Eine Nachfolgeregelung zu den Normen in der Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (AVPfleWoqG) ist noch nicht in Kraft. In der Gestaltung der Praxisanleiter-Weiterbildung ist es daher möglich, sich an der Weiterbildungsordnung der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu orientieren. Dabei handelt es sich um eine Kann-Vorgabe. Ebenso ist es zulässig, die Weiterbildung beispielsweise an den bisherigen Vorgaben der AVPfleWoqG zu orientieren und diese im Umfang um die zusätzlichen Inhalte zur Generalistik auf 300 Stunden zu erweitern. Das ist der Weg, den wir in der HWA gehen. Gesetzlich verpflichtend ist ausschließlich die Vorgabe der PflAPrV, in der eine „berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich“ vorgeschrieben ist. Die Weiterbildungsabschlüsse unserer Lehrgänge erfüllen somit alle gesetzlichen Anforderungen.
     
  • Das StMGP erinnert zudem nochmals an die Bestandsschutzregelung:  Bestandsschutz gilt für Praxisanleiter*innen, die ihre Weiterbildung nach der AVPfleWoqG im Umfang von 200 Stunden bis zum 31.12.2019 abgeschlossen haben. Für sie gilt der Bestandsschutz für bereits qualifizierte Praxisanleiter*innen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV.
     
  • Ferner gilt weiterhin die, im StMGP-Schreiben vom 17.10.2019, eingeräumte Möglichkeit für Praxisanleiter*innen mit Abschlüssen im Umfang von mind. 120 Stunden, sich nachträglich den Bestandsschutz zu sichern: Diese Möglichkeit besteht für Praxisanleiter*innen, die am 31.12.2019 einen Weiterbildungsabschluss Praxisanleitung im Umfang von 120 Stunden nachweisen konnten. Sie können die noch fehlenden mind. 80 Stunden bis spätestens 31.12.2021 nachholen.

 

Zu den Fristen gemäß § 7 EpiGesAusbSichV gilt:

  • Die Ausnahmeregelung aus § 7 EpiGesAusbSichV gilt zunächst für alle Teilnehmer*innen von Weiterbildungen zur Praxisanleitung, deren Qualifizierung vor dem 23.05.2020 begonnen hat. Sie können befristet bis zum 30.06.2021 als Praxisanleiter*innen tätig werden, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Weiterbildung bis zum 30.06.2021 abschließen werden.
     
  • Zudem gilt die Ausnahmeregelung aus § 7 EpiGesAusbSichV für alle Teilnehmer*innen von laufenden Weiterbildungen, deren Kursstart zwischen dem 16.03. und 23.05.2020 geplant war, jedoch wegen der Corona-Pandemie verschoben werden musste. Auch diese Kurse gelten als vor dem 23.05.2020 begonnen, wenn bereits geschlossene Verträge zwischen der Bildungseinrichtung und den Teilnehmer*innen mit dem Datum des Kursbeginns vorlagen bzw. die Teilnehmer*innen bereits eine Bestätigung der Bildungseinrichtung zum Kursstart erhalten haben, dieser dann aber aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden konnte. Auch diese Weiterbildungs-Teilnehmer*innen können befristet bis zum 30.06.2021 als Praxisanleiter*innen tätig werden, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Weiterbildung bis zum 30.06.2021 abschließen werden.

 

P.S. Bitte beachten Sie zum Abschluss folgenden Hinweis: 
In diesem Schreiben sind alle Informationen zusammengefasst, die uns aktuell zur (Nach-)Qualifizierung für die Praxisanleitung aus dem StMGP vorliegen. Zu jeglichen neuen Erkenntnissen oder Änderungen werden wir Sie umgehend informieren.